Vorteile für Mitglieder
Das lohnt sich für Sie.
In der Mitgliedschaft beim Verband Wohneigentum sind bereits wichtige Versicherungen enthalten – beispielsweise eine Bauherrenhaftpflichtversicherung bis zu 750.000 Euro bzw. 1 Mio. Euro Bausumme oder ein Öltank bis zu 11.000 Liter bzw. 30.000 Liter (Umwelthaftpflicht). Damit Ihr Zuhause und Ihre Familie jedoch optimal abgesichert sind, benötigen Sie weitere Versicherungen.
Sie profitieren dabei als Mitglied durch unsere Partnerschaft von besonders attraktiven Angeboten und exklusiven Sonderkonditionen. Ein Beispiel: Die Private Haftpflichtversicherung kostet im Familientarif nur 49,90 Euro im Jahr.
Wohngebäudeversicherung
Stiftung Warentest bestätigt die hervorragende Qualität regelmäßig.
Hausratversicherung
Sichern Sie sich erstklassige Leistung zu einem extragünstigen Preis.
Kfz-Versicherung
Anhänger für 1 Euro im Monat und auch alle anderen Fahrzeuge günstig versichern.
Kfz-Anhängerversicherung
für 1 Euro im Monat
Die Haftpflichtversicherung für Ihren KFZ-Anhänger (bis zu 3,5 to) erhalten Sie für nur 12 Euro pro Jahr.
Lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich in der RheinLand Agentur Ihres Landesverbands beraten. Gemeinsam mit Ihnen ermitteln die Versicherungsprofis vor Ort Ihren individuellen Versicherungsbedarf. Danach informieren sie Sie leicht verständlich über Ihren aktuellen Schutz und mögliche Verbesserungschancen.
Ihre RheinLand Agenturen für die Landesverbände
Hier erhalten Sie die besonderen Angebote für Verbandsmitglieder:
Fabian Riegler
An der Dell 54, 97944 Boxberg
Tel.: 07930 2847
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Thomas Kral
Pfarrweg 8, 63879 Weibersbrunn
Tel.: 06094988640
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Dietmar Rosenbaum
Haslocher Weg 57c, 97877 Wertheim
Tel.: 09342 22082
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RheinLand Bezirksdirektion Rhein-Mosel-Eifel, Markus Stolz

Standort Ochtendung
Hauptstr. 3, 56299 Ochtendung
Tel.: 02651 700990
bd-rme@rheinland-versicherungen.de
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Standort Trier
Johann-Philipp-Str. 5-6, 54290 Trier
Tel.: 0651 978420
bd-rme@rheinland-versicherungen.de
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Der Sturm wütet und der Baum fällt
Wer zahlt den Schaden und welche Versicherung greift?
Es passiert oft in Sekunden: Erst pfeift der Wind, dann knackt es im Dunkeln und morgens liegt ein Baum quer über Zaun, Garten und vielleicht sogar dem Dach. Neben dem Schrecken kommt sofort die nächste Frage: Wer bezahlt das jetzt?
Die Antwort lautet: Es hängt an wenigen, aber entscheidenden Details. Vor allem an der Ursache (reiner Sturm oder Vorschaden), am Schadenort (Haus, Hausrat, Auto, Nachbargrundstück) und daran, wem der Baum gehört. Dass nicht automatisch „der Baumbesitzer“ zahlt, ist für viele die größte Überraschung. Genau deshalb lohnt ein genauer Blick.
Ursache, Ort und Verantwortlichkeit
Bei einem Baumsturz spielen zwei Ebenen zusammen: Versicherung (die den eigenen Schaden ersetzt) und Haftung (wer einem Dritten den Schaden ersetzen muss).
Bei den allermeisten Versicherungen liegt ein Sturmschaden vor, wenn mindestens Windstärke 8 (entspricht 62 km/h) erreicht wurde.
Wichtig für die Praxis: Sie müssen keine eigene Messstation haben, um einen Sturm nachzuweisen. In den Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) wird Sturm auch dann unterstellt, wenn am Schadenort die Windstärke nicht feststellbar ist, aber z. B. in der Umgebung vergleichbar widerstandsfähige Gebäude beschädigt wurden oder der Schaden nur durch Sturm erklärbar ist.
Welche Versicherung zahlt bei welchem Schaden?
Hier kommt die gute Nachricht: Die meisten Baumsturz-Schäden sind versicherbar. Allerdings gibt es nicht eine für alles. Was beschädigt wurde ist entscheidend für die richtige Versicherung.
Schäden am eigenen Haus: Wohngebäudeversicherung
Trifft der umgestürzte Baum Ihr Dach, die Fassade, Fenster, Carport oder ein Nebengebäude, ist in der Regel die Wohngebäudeversicherung die richtige Adresse. Voraussetzung ist, dass Sturm und Hagel auch versichert sind.
Schäden am Hausrat: Hausratversicherung (oft nur „drinnen“)
Wird Inventar beschädigt (z. B. Möbel, Technik), ist grundsätzlich die Hausratversicherung zuständig. Aber bei Naturgefahren ist entscheidend, wo der Hausrat stand. In den GDV-Musterbedingungen zur Hausratversicherung steht: Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
Das ist häufig ein Stolperstein: Wenn der Baum im Sturm Gartenmöbel, Grill oder Deko im Freien zerstört, ist das nicht automatisch ein Hausratfall. Manche Tarife erweitern den Schutz (z. B. Gartenmöbel-Klauseln), andere nicht. Hier lohnt ein Blick in die Versicherungsbedingungen.
Schäden am Auto: Kaskoversicherung (Teilkasko/Vollkasko)
Wird Ihr Auto durch einen Baum oder herabfallende Teile beschädigt, greift typischerweise die Kaskoversicherung (nicht die Kfz-Haftpflicht). In den GDV-Musterbedingungen ist in der Teilkasko versichert: die unmittelbare Einwirkung von Sturm (ab Windstärke 8) – inklusive Schäden, wenn Gegenstände durch diese Naturgewalten auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Das bedeutet: Fällt beim Sturm ein Baum oder Ast aufs Auto, ist das ein Fall für die Kfz-Kaskoversicherung.
Schäden beim Nachbarn: oft zuerst dessen Versicherung – dann die Haftungsfrage
Fällt „Ihr“ Baum auf das Nachbarhaus, ist die pragmatische Regulierung häufig:
Der Nachbar meldet den Schaden bei seiner Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung. Diese zahlt nach ihrem Bedingungswerk. Anschließend prüft sie, ob sie Regress beim Baumeigentümer nehmen kann.
Tipp: Nicht in Panik verfallen, wenn direkt nach dem Sturm „Schuldfragen“ gestellt werden. Wichtig ist, den Schaden sauber zu melden und zu dokumentieren.
Typische Streitpunkte: War das Sturm? Wer zahlt die Aufräumkosten?
In der Praxis scheitern Baumsturz-Fälle selten an der Existenz einer Versicherung, sondern an Details.
Nachweis des Sturms
Die meisten Versicherungsbedingungen definieren Sturm ab Windstärke 8. Wenn die Windstärke am Schadenort nicht exakt feststellbar ist, helfen die „Ersatz-Nachweise“ in den Bedingungen (z. B. Umgebungsschäden, Zustand des Gebäudes).
Baumbeseitigung und Entsorgung: oft nur begrenzt oder als Zusatzbaustein
Die Bergung, Entsorgung und das „Aufräumen“ eines umgestürzten Baums kann teuer werden. Hier unterscheiden sich die Tarife der Versicherer mitunter deutlich.
Wichtig: In den GDV-Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung sind zwar Folgekosten wie Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten als versicherbare Kostenarten vorgesehen. Jedoch immer „infolge eines Versicherungsfalls“ und bezogen auf versicherte Sachen. Für „Baumentfernung“ braucht es deshalb in vielen Tarifen eine Zusatzklausel. Hier lohnt ein Blick in die Bedingungen.
Besonderheiten bei den RheinLand Versicherungen
Wohngebäudeversicherung Premium
Kosten für die Beseitigung umgestürzter Hecken und Bäume inkl. Stumpfentsorgung (Entfernen, Abtransport, Entsorgung) sind ohne Begrenzung bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert (Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2025).
Wiederherstellung von Bepflanzungen/Grünanlagen nach Sturm (auch beschädigter und/oder umgestürzter Bewuchs) ist bis 10.000 Euro mitversichert.
Hausratversicherung Premium
Sturmschäden an Gartenmöbeln, Gartengeräten, Grills, Trampolinen, Rasenmährobotern usw. außerhalb von Räumen sind ohne Begrenzung bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert (100 Euro Selbstbehalt).
Schritt für Schritt im Schadenfall: So handeln Sie sicher und smart
Nach dem Sturm zählt ein kühler Kopf. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:
1. Sicherheit vor Schadenfotos: Betreten Sie keine Bereiche unter schiefen Kronen, lockeren Ästen oder angebrochenen Stämmen. Bei Gefahr für Personen, Häuser oder Verkehr: Feuerwehr/Polizei bzw. zuständige Stelle einschalten (z. B. wenn Straßen blockiert sind oder Stromleitungen betroffen sein könnten).
2. Dokumentieren, bevor aufgeräumt wird: Fotos/Videos aus mehreren Winkeln, Nahaufnahmen von Stammbruch/Entwurzelung, Schäden am Gebäude/Fahrzeug und wenn möglich Datum/Uhrzeit. Das hilft später beim Nachweis.
3. Schaden melden – und zwar bei der richtigen Stelle.
- Beim Haus: Wohngebäudeversicherung,
- Beim Auto: Kasko,
- Beim Hausrat innen: Hausratversicherung.
Ist unklar, ob Fremdhaftung im Spiel ist: dennoch zuerst den eigenen Versicherer informieren. Der Regress läuft dann ggf. im Hintergrund.
4. Weitere Schäden verhindern – aber nicht „blind loslegen“: Gesetzlich besteht die Pflicht, nach Möglichkeit für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und (soweit zumutbar) Weisungen des Versicherers zu beachten bzw. einzuholen, wenn es die Umstände erlauben. Typische Beispiele sind provisorische Abdeckungen, Absperren einer Gefahrenstelle, Wassereintritt stoppen. Bei größeren Maßnahmen (z. B. Fällung/Abtragung) ist Abstimmung mit dem Versicherer ratsam.
5. Rechnungen, Angebote, Gutachten sammeln: Je sauberer Unterlagen sind, desto schneller erfolgt die Regulierung.
Baum- und Versicherungs-Check
Sturm lässt sich nicht verhindern. Aber vielen Schäden und Diskussionen lässt sich vorbeugen.
Sichten Sie Bäume regelmäßig (Rinde, Pilzbefall, tote Äste, Schrägstand, Bodenhebungen/Wurzelprobleme). Bei Auffälligkeiten Fachleute hinzuziehen.
Hinweis: Beim Schneiden und Fällen gelten naturschutzrechtliche Grenzen. Bestimmte Gehölzschnitt- und Beseitigungsmaßnahmen sind vom 1. März bis 30. September nicht erlaubt. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung sind aber zulässig. In akuten Gefahrensituationen steht die Verkehrssicherheit im Vordergrund. Dokumentieren Sie die Arbeiten und binden Sie im Zweifel Fachbetrieb oder Behörde ein.
Versicherungstechnisch lohnt sich ein kurzer Policen-Check:
- Ist Sturm/Hagel tatsächlich versichert? Wie ist Sturm definiert?
- Wie sind Aufräum- und Entsorgungskosten geregelt (Baum-Beseitigung, Wurzelstock, Begrenzungen)?
- Ist bei Ihrer Hausratversicherung der Außenbereich mitversichert oder gilt bei Naturgefahren nur „drinnen“?
- Haben Sie beim Auto mindestens eine Teilkasko, wenn Sie häufig unter Bäumen parken?
- Passt Ihre Haftpflicht zur Immobiliensituation (selbst genutzt oder vermietet/unbebaut)?
Kleine Unterschiede in den Versicherungsbedingungen können große Wirkung haben. Ziehen Sie im Zweifelsfall eine Expertin oder einen Experten Ihres Vertrauens hinzu. Auch wir unterstützen Sie gerne.