Steuermodell des Alterseinkünftegesetzes
1. Altersvorsorgeschicht
Beiträge zur Basisversorgung (RheinLand Basisrente) können als Sonderausgaben geltend gemacht und damit steuerfrei gestellt werden. Daraus resultierende Alterseinkünfte werden hingegen versteuert. Eine langfristige Übergangsregelung soll Zweifachbesteuerung verhindern und Vertrauen in die Rentenbesteuerung stärken.
Steuerfreier Aufbau
Von den Beiträgen zur Basisversorgung können Alleinstehende maximal 20.000 Euro und Ehepaare 40.000 im Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Aufgrund der Übergangsregelung sind im Jahr 2010 70 % der Aufwendungen abzusetzen. Für Alleinstehende sind dies 14.000 Euro. Ehepaare können 28.000 Euro absetzen. Bis 2025 wächst dieser Anteil jährlich um 2 % an.
So errechnen Sie den absetzbaren Betrag für Arbeitnehmer
Die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber geleisteten Beiträge zur Altersvorsorge werden zusammengerechnet. Der festgelegte Prozentsatz wird angewendet und der so ermittelte Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt.
Nachgelagerte Besteuerung
Die stufenweise Umsetzung der nachgelagerten Rentenbesteuerung hat im Jahr 2005 mit 50 % begonnen und endet 2040 mit 100 %.
Der Besteuerungsanteil der Renten wird für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang schrittweise erhöht: in 2 %-Stufen bis 2020 und von 2021 bis 2040 in 1 %-Stufen.
Der bei Rentenbeginn festgelegte Besteuerungsanteil bzw. Rentenfreibetrag bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer gleich.
2. Altersvorsorgeschicht
Die Beiträge zur RheinLand Förder-Rente werden mit Zulagen steuerlich gefördert. Stellen Sie uns zu Vertragsbeginn eine Vollmacht aus, brauchen Sie die Zulagen nicht jährlich neu beantragen.
Die Beiträge für die Direktversicherung sind bis zum Höchstbetrag* zu 100% steuer- und sozialabgabenfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag erhöht sich um 1.800 Euro im Jahr für Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden. Dieser Betrag ist jedoch sozialabgabenpflichtig.
Die Kapital- oder Rentenleistungen der Förder-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge sind voll steuerpflichtig.
*4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (im Jahr 2010 sind das 2.640 Euro)
3. Altersvorsorgeschicht
Die Beiträge für diese Art der Altersvorsorge werden steuerlich nicht mehr begünstigt. Dafür sind nur die Erträge zu versteuern.
Bei Kapital-Lebensversicherungen ist die Hälfte der Erträge steuerfrei, wenn diese Lebensversicherungen mindestens 12 Jahre bestehen und erst nach dem 60. Lebensjahr ausbezahlt werden.
Lebenslange Renten werden mit einem verminderten Ertragsanteil versteuert. Die Höhe des Anteils ist abhängig vom Alter bei Rentenbeginn. Gehen Sie zum Beispiel mit 65 Jahren in Rente, beträgt er nur noch 18%.
| Alter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil |
| 55 | 26% |
| 58 | 25% |
| 60 | 22% |
| 61 | 22% |
| 62 | 21% |
| 63 | 20% |
| 64 | 19% |
| 65 | 18% |


