Privathaftpflicht
Welche Risiken sind in der Privat-Haftpflichtversicherung versichert?
Die Privat-Haftpflichtversicherung versichert die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Versichert sind Sie z.B.
- als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige)
- als Radfahrer
- als Sportler (ausgenommen sind hierbei die Jagd und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung/Training hierzu)
- als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen
Halten Sie Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reit- und Zugtiere, wilde Tiere oder Tiere zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken, empfehlen wir Ihnen eine separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung bzw. Betriebs-Haftpflichtversicherung.
Ihre Privat-Haftpflichtversicherung springt ebenfalls ein, wenn jemand zu Schaden kommt, weil Sie z. B. als Mieter oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses Ihren Pflichten (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) nicht nachgekommen sind.
Verursachen Sie einen Schaden beim Gebrauch von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (z.B. Krankenfahrstühle) oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit (z.B. Aufsitzrasenmäher) sind Sie auch über die Privat-Haftpflichtversicherung versichert.
Über den gesamten Leistungsumfang der RheinLand Privat-Haftpflichtversicherung informiert Sie gern Ihr RheinLand Berater.
Welche Risiken sind in der Privat-Haftpflichtversicherung nicht mitversichert?
Nicht versichert sind die Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinen (z.B. Tätigkeit als Trainer, Gruppenleiter, Tätigkeit als Mitglied des Vereinsvorstandes).
Für diese Gefahren erhalten Sie in der Regel Versicherungsschutz über eine spezielle Berufs-, Betriebs- oder Vereins-Haftpflichtversicherung. Arbeitnehmer oder in verantwortlichen Positionen tätige Vereinsmitglieder gehören regelmäßig zu den mitversicherten Personen, wenn der Arbeitgeber oder der Verein eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Rein ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. als Trainer in Vereinen) werden allerdings im Rahmen der Plusdeckung von der RheinLand Privat-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Wer gehört zu den versicherten Personen in der Privat-Haftpflichtversicherung?
Selbstverständlich sind Sie als Versicherungsnehmer über Ihre Privat-Haftpflichtversicherung abgesichert. Mitversichert sind auch
- Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
oder - Ihr nicht ehelicher Lebenspartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnt, und dessen Kinder (Lebenspartner muss in der Police namentlich benannt sein)
- Ihre in häuslicher Gemeinschaft lebenden ledigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)
Volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder ersten Berufsausbildung, im Grundwehr- oder Zivildienst oder im freiwilligen sozialen Jahr befinden. Kinder mit geistiger Behinderung sind ohne Alterbeschränkung mitversichert. (Siehe auch "Ab wann braucht man eine eigenen Privat-Haftpflichtversicherung?")
Ist mein Partner automatisch mitversichert?
Automatisch mitversichert ist Ihr Ehepartner bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner.
Hingegen ist Ihr Partner, mit dem Sie in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen wohnen, (mit seinen Kindern) nur dann mitversichert, wenn er/sie in der Police namentlich benannt ist und Sie beide unverheiratet sind.
Ab wann braucht man eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung (PHV)?
Auch volljährige unverheiratete Kinder sind in der PHV der Eltern mitversichert, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/ oder Studium – nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres, egal ob Ihre Kinder dies vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung absolvieren, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei Heirat des Kindes ist allerdings sofort eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung notwendig.
Sind auch Schäden versichert, die im Ausland passieren?
Mit der Privat-Haftpflichtversicherung der RheinLand haben Sie auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten (in EU-Staaten bis zu 5 Jahren und in sonstigen Ländern bis zu 2 Jahren) Versicherungsschutz.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.
Für welche Tiere kommt die Privat-Haftpflichtversicherung auf und für welche wird eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung benötigt?
Schäden durch Tiere wie Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen oder Katzen sind in der Privat-Haftpflichtversicherung mit abgedeckt. Sind Sie jedoch Halter von Hunden und Pferden (auch Ponys), benötigen Sie hierfür eine separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
Sind durch Kinder verursachte Schäden mitversichert?
Durch Kinder verursachte Schäden sind in der Privat-Haftpflichtversicherung unter verschiedenen Gesichtspunkten versichert.
Versicherungsschutz für Sie als Eltern
Wird Ihnen als Eltern vorgeworfen, nicht im erforderlichen Maß auf Ihren Nachwuchs aufgepasst zu haben (Verletzung der Aufsichtspflicht), müssen Sie ggf. haften und den Schaden ersetzen, obwohl Sie nicht der eigentliche Schadenverursacher sind. In solchen Fällen haben die Eltern (Versicherungsnehmer und Ehegatte bzw. mitversicherter Partner) selbstverständlich Versicherungsschutz über ihre Privat-Haftpflichtversicherung.
Versicherungsschutz für Ihre Kinder
Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig, weil sie für ihr Tun nicht verantwortlich sind. Verursacht Ihr noch nicht 7-jähriges Kind aber einen Schaden, kann das für Sie ärgerliche Folgen haben. Damit das nicht passiert, sind in der Plusdeckung der RheinLand Privat-Haftpflichtversicherung auch Sachschäden (bis 5.000 Euro mit 150 Euro Selbstbeteiligung) deliktunfähiger Kinder mitversichert.
Ist Ihr Kind älter als sieben Jahre, entfällt die persönliche Haftung des Kindes nur dann, wenn im Schadensfall die erforderliche Einsicht fehlte. Damit können auch Kinder von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Deshalb ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht unverheirateter Kinder über die Privat-Haftpflicht der Eltern mitversichert.
Was ist eine Forderungsausfallversicherung?
Schäden, die Sie selbst erleiden, sind in der Regel nicht Gegenstand Ihrer Haftpflichtversicherung. Wurden Sie durch das Verschulden eines Dritten geschädigt, ist dieser zu Schadenersatz verpflichtet.
Nun kann es vorkommen, dass Sie Ihre berechtigten Schadenersatzansprüche nicht durchsetzen können, weil der Schädiger zahlungs- bzw. leistungsunfähig ist. Das kann unter anderem dann passieren, wenn er keine Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und die Mittel für eine Entschädigung nicht anderweitig aufbringen kann.
Im Rahmen der Plus-Variante springt die Forderungsausfallversicherung Ihrer RheinLand Privat-Haftpflichtversicherung für den Schädiger ein und ersetzt Ihnen den Schaden. Leistungsvoraussetzung ist unter anderem, dass Sie oder die mitversicherte Person ein Urteil gegen den Schädiger erstritten haben und eine darauf beruhende Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Ihrer Schadenersatzansprüche geführt hat.
Was sind das Standard- und das Plus-Paket?
Die RheinLand bietet Ihnen die Privat-Haftpflichtversicherung in zwei Varianten an. Bereits die Standard-Variante verfügt über einen weitreichenden Versicherungsschutz.
Umfangreicher ist allerdings die Plus-Variante. Sie bietet viele Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Mitversichert sind z.B.
- nicht deliktfähige Kinder (unter 7 Jahren)
- Forderungsausfälle
- Gefälligkeitsschäden
- der Verlust fremder Schlüssel (bis 15.000 Euro)
- Mitsachschäden an Mobiliar in Hotels, Pensionen und gemieteten Ferienwohnungen
- Schäden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit
- die Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater
- Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder unentgeltlich überlassenen beweglichen Sachen

